Hier finden Sie die Abgaben bzw. Gebühren der Marktgemeinde Schiefling am Wörthersee:
Haushaltsabgaben
- Grundsteuer
Tourismusabgaben
- Fremdenverkehrsabgabe
- Vergnügungssteuer
Sonstige Abgaben
Kanalgebühren
Kanalanschlussgebühr
pro Bewertungseinheit (100 m²) € 2.543,55 inkl. MwSt.
Kanalbenützungsgebühr
pro Bewertungseinheit (100 m²) pro Jahr € 292,00 inkl. MwSt.
Wassergebühr
Wasseranschlussgebühr
pro Bewertungseinheit (100 m²) € 2.500,00 inkl. MwSt.
Benützungsgebühr
pro m³ € 1,98 inkl. MwSt.
Bereitstellungsgebühr
Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsebühr wird mit dem 40-fachen des Gebührensatzes
(Höhe der Benützungsgebühr) festgelegt.
Hausmüll
Bereitstellungsgebühr
Fassungsvermögen (l) | Kosten pro Jahr (€) inkl. MwSt. |
---|---|
bis 3.600 l | 70,00 EUR |
von 3.601 l bis 7.200 l | 140,00 EUR |
von 7.201 l bis 10.800 l | 210,00 EUR |
von 10.801 l bis 14.400 l | 280,00 EUR |
von 14.401 l bis 18.000 l | 350,00 EUR |
von 18.001 l bis 21.600 l | 420,00 EUR |
über 21.600 l | 490,00 EUR |
Müllwertkarten
Fassungsvermögen (l) | Kosten pro Jahr (€) inkl. Mwst. |
---|---|
90 l Sack / 90 l Mülltonne | 4,13 EUR |
110 l Mülltonne | 5,05 EUR |
120 l Mülltonne | 5,50 EUR |
240 l Mülltonne | 11,00 EUR |
770 l Container | 33,95 EUR |
1.100 l Container | 48,32 EUR |
90 l Müllsack im Sonderbereich | 3,90 EUR |
Zweitwohnsitzabgabe
Auf die Größenklassen der Wohnungen entfallende monatliche Abgabenhöhe im
Gebietsteil A:
mit den Ortschaften (Ortsbereichen) Schiefling, Auen, Farrendorf, Goritschach,
Dobitschnig, Zauchen (nördlich der KeutschacherLandesstraße) und
Albersdorf (nördlich der Keutschacher Landesstraße)
Nutzfläche | EUR |
bis 30 m² | 11,80 EUR |
von mehr als 30 m² bis 60 m² | 23,60 EUR |
von mehr als 60 m² bis 90 m² | 41,30 EUR |
von mehr als 90 m² | 64,80 EUR |
Gebietsteil B:
mit den Ortschaften (Ortsbereichen) Techelweg, Roda, Zauchen
(südlich der Keutschacher Landesstraße), Albersdorf (südlich der
Keutschacher Landesstraße), Penken-Hafnerseeweg
Nutzfläche | EUR |
bis 30 m² |
10,00 EUR |
von mehr als 30 m² bis 30 m² |
20,00 EUR |
von mehr als 60 m² bis 90 m² | 35,00 EUR |
von mehr als 90 m² |
55,00 EUR |
Gebietsteil C:
mit den Ortschafen Aich, Penken, Ottosch, Roach, Raunach, St. Kathrein
Nutzfläche | EUR |
bis 30 m² |
8,30 EUR |
von mehr als 30 m² bis 60 m² |
16,50 EUR |
von mehr als 60 m² bis 90 m² |
29,50 EUR |
von mehr als 0 m² |
41,30 EUR |
Ortstaxe
Zone und Zeitraum ganzjährig
Zeitraum | EUR |
Jänner bis Dezember | 2,00 EUR |
Nächtigungstaxe ganzjährig
alle Zonen € 0,70
Ausgenommen von der Ortstaxenpflicht sind:
Personen, die in Ausübung eines Berufes, der mit überdurchschnittlich häufiger Reisetätigkeit verbunden ist, wie Omnibuschauffeur und Reiseleiter, sofern sie ihre Reisegruppe begleiten, Handelsreisende und ähnliche, für höchstens 7 Nächtigungen hintereinander in der Gemeinde, sofern sie sich als solche ausweisen.
Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und Personen, die in Jugendherbergen nächtigen. Personen, die ihre im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz habenden Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister oder im gleichen Grad verschwägerten Personen besuchen und bei ihnen nächtigen. Schwerbehinderte, bei denen der Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt und die diesen Umstand durch Vorlage eines von einer staatlichen Behörde ausgestellten Behindertenausweises sowie durch eine dem Unterkunftsgeber auszufolgende unterfertigte Bestätigung nachweisen.
Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, ist ohne Rücksicht auf die Unterkunftsdauer unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach seinen Eintreffen durch Eintragung in ein Gästeblatt anzumelden bzw. nach der Abreise innerhalb von 24 Stunden abzumelden.
Pauschalierte Ortstaxe
EUR | |
---|---|
Wohnung bis 60 m²/ Jahr | 200,00 EUR |
Wohnung 60 -100 m²/ Jahr | 300,00 EUR |
Wohnung über 100 m²/ Jahr | 400,00 EUR |
Hundeabgabe
EUR | |
für einen Hund jährlich | 35,00 EUR |
je weiteren Hund jährlich | 48,00 EUR |
Hundemarke | 4,00 EUR |
Friedhof
Auszug aus der Friedhofsverordnung vom 17.12.2009
V. Nutzungsrecht
(1) Durch den Erwerb eines Grabes erhält der Berechtigte lediglich ein Nutzungsrecht nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung.
(2) Der Erwerb eines Grabes berechtigt zur Beisetzung eines Verstorbenen auf die Dauer der Ruhefristen nach Art. III. Abs. 3.
(3) Ein neues Grab wird nicht beigestellt, wenn auf dem Friedhof bereits ein Grab besteht, in das die Leiche beigesetzt werden kann.
(4) a) Das Grabnutzungsrecht wird durch die Bezahlung eines privatrechtlichen Entgeltes erworben. Die Höhe dieses Entgeltes beträgt auf die Dauer der Ruhefrist nach
1) Art. III. Abs. 3 lit. a (10 Jahre)
für ein Einzelgrab € 150,00
für ein Doppelgrab € 300,00
für ein Urnengrab € 350,00
2) Art. III. Abs. 3 lit. c (jährliche Verlängerung der Grabstelle) € 30,00 /Jahr.
b) Je Sterbefall ist für die Entsorgung von Blumen, Kränze, Gestecke, Kerzen
etc. eine pauschale Gebühr
in der Höhe von € 40,00
und für die Bentützung der Aufbahrungshalle eine pauschale Gebühr
in der Höhe von € 60,00
zu entrichten.
Kindergartenbeiträge
Der Kindergartenbeitrag ausgenommen dem Essen wird ab 1. September 2022 vom
Amt der Kärntner Landesregierung und dem Bund gefördert. Derzeitige Bestimmungen.
Ab 01.01.2024 72,00 Euro pro Monat für die Verpflegung.
7,00 Euro pro Monat Kreativ-/Bastelbeitrag.