Der Gemeinderat hat den Beschluss gefasst, die Mittel gemäß § 3 Abs. 1 der Richtlinie zum Gebührenbremse-Zweckzuschusssgesetz, für den Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit - Müllbeseitigung - zu verwenden.
Der Gemeinderat hat gemäß Gebührenbremse-Zweckzuschussgesetz die Verwendung der Mittel zu beschließen. Hiebei geht es um eine Summe in der Höhe von Euro 40.470,00.
Alle Gemeindebürger sollen zugleich in den Genuss dieser Zuwendung kommen. Durch den Zufluss der Mittel wäre gewährleistet, dass die erforderlichen Gebührenanpassungen, die aufgrund der Inflation unvermeidlich sind, ganz oder zumindest teilweise abgefedert werden können. Die Marktgemeinde hat nur eine geringfügige Erhöhung der Bereitstellungsgebühr 2024 vorgenommen. Durch das zumindest teilweise Aussetzen von der erforderlichen Gebührenerhöhung in den Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit -Müllabfuhr-, wird das Nachhaltigkeitsziel umgesetzt, da dieser Betrieb die Daseinsvorsorge enthält.
Die Zuführung dieser Mittel wird auch über das Jahr 2024 hinaus Wirkung zeigen — in der Hoffnung, dass die Inflation sich abmindert. Gebührenanpassungen werden in Folge jedoch nicht vermeidbar sein, da ein ausgeglichener Müllhaushalt anzustreben ist.